Abwasser - Einleitungsbegrenzungen

Nach den kommunalen Ortssatzungen dürfen mit den Abwässern keine Stoffe abgeleitet werden, die den Bestand der öffentlichen Abwasseranlagen beeinträchtigen können. Einleitungsbegrenzungen existieren gemäß [DWAM115-2:2005] insbesondere für

  • den pH-Wert (6,5 - 10),

  • für Sulfate (600 mg SO42-/l)

  • für schwerflüchtige lipophile Stoffe (300 mg/l) - und für die

  • Abwassertemperatur (35°C).