Abwasser - Einleitungsbegrenzungen
Nach den kommunalen Ortssatzungen dürfen mit den Abwässern keine Stoffe abgeleitet werden, die den Bestand der öffentlichen Abwasseranlagen beeinträchtigen können. Einleitungsbegrenzungen existieren gemäß [DWAM115-2:2005] insbesondere für
-
den pH-Wert (6,5 - 10),
-
für Sulfate (600 mg SO42-/l)
-
für schwerflüchtige lipophile Stoffe (300 mg/l) - und für die
-
Abwassertemperatur (35°C).