Anwendbarkeit des Kartellrechts bleibt weiter ungeklärt: Verwaltungsrichter erklären sich für unzuständig/Verweis an Zivilgericht

19.07.2012

Die Verwehrung des Verwaltungsgerichtsweges zur Klärung der Frage der Anwendbarkeit kartellrechtlicher Preismissbrauchsvorschriften auf die Wassertarife der Berliner Wasserbetriebe durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster betrifft allein die formale Frage, vor welcher Gerichtsbarkeit die Anwendbarkeit des Kartellrechts geltend gemacht werden kann.

Das Münsteraner Urteil vom 6. Juli 2012 sagt über die Kernfrage, ob Kartellrecht auf die Berliner Wasserbetriebe anwendbar ist oder nicht, nichts aus.
 
Die Berliner Wasserbetriebe hatten sich zu Beginn des Kartellverfahrens 2010 mangels alternativer prozessualer Möglichkeiten entschieden, die Frage der Anwendbarkeit kartellrechtlicher Preismissbrauchsvorschriften über den Verwaltungsrechtsweg zu klären, um frühestmöglich Rechtssicherheit zu erlangen. Dieser Weg war sofort möglich und wurde mit der Klage beim Verwaltungsgericht Köln und der Beschwerde beim OVG Münster beschritten. Der Weg zu den Zivilgerichten, die üblicherweise mit solchen Verfahren betraut werden, ist erst mit dem Vorliegen der Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes – das war am 5. Juni 2012 – eröffnet worden und wird vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verfolgt. In Anlehnung an ein Urteil eines Bundesverwaltungsgerichts hatten sich die Wasserbetriebe auf einen im Berliner Anstaltsrecht wurzelnden Abwehranspruch vor Übergriffen unzuständiger Behörden berufen. Denn Kernargument bleibt, dass die durch den Berliner Gesetzgeber erlassene Regelungsdichte für die Kalkulation von Wasserpreisen keinen Raum für die Anwendbarkeit von Bundeskartellrecht lässt.
 
Das OVG Münster hat mit seinem Verweis des Verfahrens an die Zivilgerichtsbarkeit hervorgehoben, dass es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine kartellverwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt. Die Beantwortung der damit verbundenen verfassungs-, gebühren- und verwaltungsrechtlichen Fragen, so das Urteil, sei nicht nur den Verwaltungsgerichten vorbehalten, sondern könne auch durch die Zivilgerichte erfolgen. Damit verdeutlicht das OVG Münster, dass der Frage der Anwendbarkeit des Kartellrechts auch im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf eine Schlüsselrolle zukommt.
 
Juristische Klärung gilt für alle, Kunden müssen nichts tun Die Berliner Wasserbetriebe hatten bereits mehrfach erklärt, nicht gegen eine Senkung des Wassertarifs zu sein. Allerdings bleibt dafür die rechtliche Klarstellung unabdingbar, auf welcher Basis dies geschehen soll.
 
Wenn nach juristischer Klärung der Anwendbarkeit des Kartellrechts die vom Bundeskartellamt verfügte Preissenkung rechtswirksam werden sollte, werden die Berliner Wasserbetriebe in jedem Fall die gegebenenfalls zu viel gezahlten Entgelte rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zurückerstatten, so dass von den Kundinnen und Kunden nichts zu veranlassen ist. Die vom Bundeskartellamt vorgesehene Senkung des Trinkwassertarifs für die Jahre 2012 bis 2015 ergäbe im Durchschnitt eine Pro-Kopf-Entlastung von 14,94 € im Jahr bzw. 1,24 € im Monat. Das entspricht einer prozentualen Tarifsenkung um 15,5 % brutto, also inklusive Steuern und Abgaben.

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