BDEW zur Entscheidung des hessischen Oberlandesgerichtes: Wasserpreise spiegeln Kosten

28.11.2008

Fokussierung auf Preise vernachlässigt Qualität der Wasserversorgung - "Die Unterschiede bei den Preisen der mehr als 6 000 Wasserversorger in Deutschland spiegeln die regional ganz unterschiedlichen Kosten für die Wassergewinnung und den -transport." Das erklärte Peter Rebohle, Vizepräsident des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, in einer ersten Stellungnahme zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main im Verfahren der hessischen Landeskartellbehörde gegen die Preisgestaltung eines hessischen Wasserversorgers.

Auch bei Unternehmen von vergleichbarer Größenordnung gebe es entscheidende Strukturunterschiede wie die Länge der Leitungen oder die Zahl der Kunden. Einfluss auf Kosten und Preise hätten ferner die geografischen und geologischen Rahmenbedingungen, die ganz unterschiedliche Investitionen erfordern. "All diese Faktoren müssen bei Kartellverfahren umfassend berücksichtigt werden", betonte Rebohle. Hinter dem Lebensmittel Wasser stünden eine Vielzahl von Dienstleistungen, die von Ort zu Ort sehr unterschiedlich seien.

"Bei Kartellverfahren gilt das Vergleichsmarktprinzip", erläuterte Rebohle. Für die Unternehmen, die von den Kartellbehörden untersucht und verglichen werden, sei es aber schwierig, in der vorgegebenen kurzen Zeit die Vielzahl der Daten zu analysieren und darzulegen. Im aktuellen Fall hätten insgesamt die Werte von 18 Unternehmen aus dem ganzen Bundesgebiet aufbereitet werden müssen. Rebohle: "Den Unternehmen fehlen einfach die Informationen, die die Kartellbehörden in jahrelanger Arbeit zusammen getragen haben." Dieses Informationsgefälle könne zu Zerrbildern beim Vergleich der Wasserpreise führen. Der BDEW kritisiert, dass bei einer Fokussierung allein auf die Wasserpreise die Qualität und Versorgungssicherheit nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt werde.

Zum juristischen Hintergrund des aktuellen Verfahrens in Hessen erläutert der BDEW: "Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist zugelassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist demnach noch nicht rechtskräftig."


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