Gemeinsame Erklärung zum Gesetzesentwurf der CDU und FDP in NRW

26.07.2012

DWA, Güteschutz Grundstücksentwässerung, Güteschutz Kanalbau und VDRK sprechen mit einer Stimme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP in NRW vom 12.06.2012 (Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes).

Status Quo

Im § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist festgelegt, dass jeder Kanalnetzbetreiber die Funktionstüchtigkeit seiner eigenen Anlage selbst zu überwachen hat. Über den § 61 a LWG-NRW wird konkretisierend festgelegt, dass eine erste Überprüfung der Dichtheit bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden muss, wobei die Kommunen andere Fristen festlegen können. Die im Gesetz vorgegebene starre Frist 2015 ist bereits durch den Runderlass mit Datum vom 05.10.2010 des MUNKLV modifiziert worden, so dass hier die Erstuntersuchungen bis ins Jahr 2023 gestreckt werden können. Nur in Wasserschutzgebieten sind kürzere Fristen zwingend vorgegeben.
 

Gesetzentwurf der CDU–FDP–Fraktionen

Der vorliegende Gesetzentwurf der CDU–FDP–Fraktionen geht von der grundsätzlichen Dichtheit aller in NRW liegenden Grundstücksentwässerungsanlagen aus. Damit ist eine Überprüfung dieser Grundstücksentwässerungssysteme nur bei einem konkreten Verdacht der Undichtheit erforderlich. Außerdem wird in dem Entwurf über Hochdruckreinigung die folgende Aussage getroffen: „Zur Überprüfung der Rohrleitungen sind Hochdruckgeräte und andere Spezialmaschinen erforderlich; vielfach – dies belegen Erfahrungswerte – werden Schäden an den Leitungen erst durch den Einsatz derartiger Geräte zur Überprüfung verursacht.“
 
Die Vertreter der unterzeichnenden Organisationen geben zu dem Entwurf der CDU-FDP-Fraktionen folgende Erklärungen ab:
 

Abwasseranlagen müssen funktionssicher, dauerhaft und dicht sein

Die Neufassung der CDU-FDP-Fraktionen (B-Lösung), geht von der grundsätzlichen Dichtheit aller in NRW liegenden Grundstücksentwässerungsanlagen aus.
 
Dies widerspricht deutlich den seit Jahren bekannten Tatsachen, wonach rund zwei Drittel aller Grundstücksentwässerungsanlagen Undichtheiten aufweisen.1 Durch solche Schäden kann Abwasser in Boden und Grundwasser gelangen und zu Verunreinigungen führen.2
 

Reinigung der Abwasserleitungen vor der Untersuchung

Die Behauptung der CDU-FDP-Fraktionen ist es, dass erst durch den Einsatz der Hochdruckreinigung Schäden an den Leitungen verursacht werden.
 
Grundsätzlich gilt, dass jede Grundstücksentwässerungsanlage vor einer Überprüfung zu reinigen ist.3 Gemäß Kapitel 4.8 der DIN EN 14654-1:20054 sollte das Reinigungsverfahren und die Ausrüstung unter anderem danach ausgewählt werden, ob der bauliche Zustand der Abwasserleitung oder des Abwasserkanals und deren/dessen Anfälligkeit für eine Verschlechterung aufgrund von Beschädigungen durch die Reinigung ausreichend ist. In den meisten Fällen kommt die Hochdruckreinigung hier zum Einsatz, wobei der Wasserdruck dem zu erwartenden Zustand der Leitung angepasst werden muss.5
 
Die Hochdruckreinigung wird seit Mitte des letzten Jahrhunderts praktiziert. Uns sind keinerlei Erfahrungswerte bekannt, die eine „vielfache“ Beschädigung von Leitungen durch den Einsatz dieser Geräte aufweisen. Bei Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (s.o.) sind Schäden durch die Hochdruckreinigung so gut wie ausgeschlossen.
 
Im Namen der unterzeichnenden Organisationen möchten wir fachlich fundiert auf die Aussagen zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP in NRW reagieren und gleichzeitig dafür werben, Fachleute frühzeitig einzubinden, um Unklarheiten von vorneherein zu vermeiden.
 

1 Zustand der Kanalisation in Deutschland – Ergebnisse der DWA-Umfrage 2009, KA 01/2011, S. 24-39
2 DWA-Positionen – Positionen zur Grundstücksentwässerung (Stand: Mai 2012)
3 DIN EN 13508-1; Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; 02/2004
4 DIN EN 14654-1; Management und Überwachung von Reinigungsmaßnahmen in Abwasserkanälen und –leitungen – Teil 1: Reinigung von Kanälen“; 12/2005
5 DIN 1986-30; Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung; 02/2012

Kontakt

Verband der Rohr- und Kanal- Technik Unternehmen e.V.

Ludwig-Erhard-Str. 8

34131 Kassel

Deutschland

Telefon:

+49 (0) 561 / 207567-0

Fax:

+49 (0) 561 / 207567-29

E-Mail:

info@vdrk.de

Internet:

Zur Webseite