Patente und Marken: Vom gegensätzlichen Wesen zweier im Ingenieursbereich komplementären Gewerblichen Schutzrechte

24.07.2020

Der/die Ingenieur*in, angehend oder bereits sehr erfahren, wird im Laufe des Berufslebens mit hoher Wahrscheinlichkeit häufiger mit der Frage konfrontiert werden, wie noch junge Inventionen oder bereits marktreife Innovationen möglichst effektiv und kosteneffizient vor Plagiaten geschützt werden können.

Sei es eine hochqualitative Dienstleistung, die auf langjährig erarbeitetem Know-How (besser: Fachwissen) beruht, sei es ein neues, möglicherweise sehr einfaches Produkt, dem ein origineller oder für die Praxis sehr hilfreicher Clou zugrunde liegt – die Frage, ob/wie/wann man dies schützen lassen könnte/sollte, darf nicht unbeantwortet bleiben – dieser Frage sollte nicht allein schon aufgrund Unsicherheit/Unwissen über Kosten und Schutzbereich von Gewerblichen Schutzrechten ausgewichen werden.

Wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Ansprüche (nennen wir es „soft IP“) können per Gesetz entstehen; um Ansprüche im Zusammenhang Gewerblichen Rechtsschutz durchsetzen zu können, muss jedoch aktiv seitens des Inhabers des Geistigen Eigentums die Anmeldung von Gewerblichen Schutzrechten erfolgen (nennen wir sie „hard IP“), nämlich Patente, Marken und Designs bzw. nach alter Bezeichnung Geschmacksmuster. Nur wann?

Patente und Marken haben sehr gegensätzliche Funktionen, die sich im Idealfall jedoch ergänzen. Ein Patent schützt eine technische Lehre, die sich gegenüber bisher weltweit veröffentlichtem Fachwissen zumindest neu abgrenzt, und möglichst auch eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen sollte.

Im Gegensatz dazu muss eine Marke eine Herkunftsfunktion erfüllen (von wem wird das Produkt bzw. die Dienstleistung auf den Markt gebracht?), wobei es kein Neuheitserfordernis gibt. Sprich: Patente müssen vor der ersten Veröffentlichung angemeldet werden, Marken könnten notfalls auch später noch angemeldet werden. Was zählt, ist der seitens des Patent-/Markenamtes zugestandene Anmeldetag.

Stellen wir uns nun die Frage, wann welche Anmeldung sinnvoll ist, sollten wir die Situation am Markt und das Entwicklungsstadium des zu schützenden Produktes oder Verfahrens bzw. der zu schützenden Dienstleistung nicht unbeachtet lassen: Ein Patent kann als reines Sperrpatent einen Markt blockieren, muss also nicht genutzt werden – eine Marke jedoch schon, spätestens fünf Jahre nach Anmeldung.

Geht es also um zeitnahe Produkteinführung am Markt, sollte die Markenanmeldung nicht mehr lange warten müssen, denn bis zur Eintragung einer Marke muss mit einem Zeitrahmen von 3-6 Monaten gerechnet werden. Spätestens dann, wenn eine Technologie durch ein Patent auch aktiv verwertet werden soll, beispielsweise auch im Rahmen einer Lizenzierung an Dritte, besteht wohl Interesse an frühzeitigem Patentschutz, so dass eine Patentanmeldung so früh wie möglich eingereicht werden sollte.

Denn bis zur Patenterteilung durch das Patentamt vergehen nicht selten 3-5 Jahre; d.h., erst nach mehreren Jahren nach erfolgter Anmeldung kann sich ein/e Patentanmelder *in zurücklehnen und beurteilen, welchen Schutzbereich das Patent liefert, und in welchem Rahmen es gegen Dritte durchgesetzt oder lizenziert werden kann.

Im Regelfall muss davon ausgegangen werden, dass ein einzelnes Patent nur einen technischen Teilaspekt des gesamten Produktes wird abdecken können (nämlich denjenigen, welcher auf der weltweit neuen, erfinderischen technischen Lösung beruht) – welcher Teilaspekt dies sein wird, stellt sich in vielen Fällen erst am Ende der amtsseitigen Patentprüfung heraus, denn die Frage der Erfindungshöhe ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage, die im Ermessenspielraum des Patentamtes beantwortet werden wird.

Und wenn mir die Wartezeit von mehreren Jahren zu lang ist, oder die Kosten für ein Patent-Prüfungsverfahren zu hoch sein werden? Als technische Schutzrechte können neben Patenten auch Gebrauchsmuster angemeldet werden; Gebrauchsmuster sind s.g. Registerrechte/Musterrechte, die amtsseitig lediglich formal, nicht aber inhaltlich überprüft werden, und daher erfahrungsgemäß auch schon nach drei bis sechs Wochen eingetragen sind.

Es gibt also sehr schnell eine Urkunde. Hilft mir das? Es kann helfen. Um die Rechtssicherheit aus einem Gebrauchsmuster steigern zu können, empfiehlt sich in manchen Konstellationen eine Doppelanmeldung Gebrauchsmuster + Patent.

Zum Patent wird dann z.B. erst dann ein Prüfungsverfahren eingeleitet, wenn absehbar ist, dass die Invention auch auf den Markt gebracht wird und sich eine Investition bis zur Erteilung eines Patentes auch auszahlt. Sie wurden in jüngster Zeit im Zusammenhang mit technischen Schutzrechten mit Rechtsfragen konfrontiert? Schauen Sie nach, ob es sich um eine Patentanmeldung, ein erteiltes Patent oder (nur) um ein Gebrauchsmuster handelt – dies ist der erste Schritt, um beurteilen zu können, wie rechtssicher und wie durchsetzungsstark das jeweilige technische Schutzrecht ist.

Und sonst? Was ist mit Designs bzw. Geschmacksmustern? Designs betreffen lediglich ästhetische Aspekte von Produkten, also keine technischen Aspekte. Designs können zusätzlich zu Patenten angemeldet werden, wenn neben technischen Funktionen auch das (ästhetische) Erscheinungsbild geschützt werden soll. Designs sind Registerrechte und werden ebenfalls nur formal geprüft, könnten also Papiertiger sein; die jeweils damit verbundene Rechtssicherheit muss im Einzelfall gesondert geprüft bzw. beurteilt werden.

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Patentanwalt

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