Rot-Grün beschließt, dass trotz Neureglung alle alten Satzungen zur Dichtheitsprüfung fortbestehen

13.03.2013

Der Landtag in NRW hat endgültig mit den Stimmen von SPD und Grünen beschlossen, dass die Dichtheitsprüfung nicht nur in Wasserschutzgebieten Pflicht werden wird. Rot-Grün hat den eigenen Gesetzentwurf allerdings noch verschärft. Kommunen erhalten nicht nur die Ermächtigung, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten die Überprüfung privater Abwasserableitungen anzuordnen. Es wird nun auch einen Bestandsschutz für bereits bestehende Satzungen mit den alten Fristen bis 2015 in allen Stadtgebieten geben, so dass sich Kommunen nicht erneut mit der Dichtheitsprüfung befassen müssen.

Haus & Grund Rheinland kritisiert, dass sich Rot-Grün nicht für die bürgerfreundliche Lösung von CDU und FDP, sondern für eine bürgerfeindliche Regelung entschieden hat. Haus & Grund Rheinland wird Muster-Klagen unterstützen. Der Landtag beschloss neben dem Gesetzentwurf von SPD und Grünen folgende Änderung: “Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelungen von Fristen können fortbestehen“.

„Stadträte und Bürgermeister sollten sich gut überlegen, ob sie tatsächlich an den alten Satzungen zur Dichtheitsprüfung festhalten wollen, denn nächstes Jahr stehen sie zur Wahl“, erinnert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche an die Kommunalwahlen im Frühjahr 2014. „Die rot-grüne Landesregierung hätte das Thema endlich abschließen können, statt dessen geht es in die Verlängerung“, so Rasche weiter.

„Das ganze Gesetzgebungsverfahren hätte man sich sparen können, wenn im Endeffekt alles beim alten Kanal-TÜV bleibt“, kritisiert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland. „Von einem bürgerfreundlichen Gesetz kann keine Rede sein, vielmehr ist eine bürgerfeindliche Regelung entstanden“, so der Verbands-Jurist Amaya. So sind zum Beispiel Hauseigentümer in der Stadt Mettmann, in der kein einziges Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist, nun doch vom Kanal-TÜV betroffen, weil dort die alte Satzung zur Dichtheitsprüfung weiter fortbestehen darf.

Haus & Grund Rheinland wird Muster-Klagen unterstützen, sobald rechtsmittelfähige Bescheide in den Kommunen an die Haus- und Grundstückseigentümer verschickt werden. Vor dem Hintergrund, dass 70 bis 90 Prozent der privaten Abwasserleitungen undicht sein sollen und trotzdem das Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht sehr gut sei, stellt sich die Frage, ob die hohen Kosten zum Nutzen verhältnismäßig sind.

Die Neuregelung, die nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten wird, im Überblick:

  • Dichtheitsprüfung wird in Funktionsprüfung umbenannt
  • Dichtheitsprüfung nicht mehr im Landeswassergesetz, sondern mit Zustimmung des Landtages in Rechtsverordnung geregelt
  • Bereits bestehende Satzungen auf Grundlage der alten Regelung (§ 61 a Landeswassergesetz) haben Bestandsschutz
  • Erstprüfung von privaten Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten, die vor 1965 (häusliche Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015, alle anderen Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020
  • Kommunen können per Satzung außerhalb von Wasserschutzgebieten festlegen, ob und wann eine Dichtheitsbescheinigung vorgelegt werden muss (setzt Dichtheitsprüfung voraus)
  • Sanierungsverpflichtung: einsturzgefährdete Abwasserleitungen (Schadensklasse A) müssen kurzfristig saniert werden; mittlere Schäden (Schadensklasse B) müssen innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden; geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden.
  • 10 Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle
  • 5jähriges Monitoring zur wissenschaftlichen Untersuchung, ob privates Abwasser das Grundwasser gefährdet

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