Versicherungsfall Grundstücksentwässerung: Worauf kommt es an?

07.01.2005

Der Dichtheitsnachweis, wie er z.B. derzeit in Nordrhein-Westfalen durch § 45 der Landesbauordnung für alle Schmutzwasserleitungen auf Privatgrundstücken obligatorisch ist, fördert für viele Hausbesitzer Unerfreuliches zutage: Schätzungsweise 70 % der privaten Leitungen gelten in NRW als sanierungsbedürftig. Die Frage, ob die Gebäudeversicherung solche Schäden abdeckt, hat das Internetportal Grundstücksentwässerung ONLINE jetzt mit einem "ja, aber..." beantwortet und auf Fehler hingewiesen, die man in diesem Zusammenhang unbedingt vermeiden sollte.

Die erste Voraussetzung einer Versicherungsdeckung ist banal: Man muss natürlich eine Police mit der entsprechenden "erweiterten Versicherung von Ableitungsrohren auf dem versicherten Grundstück" (Zusatzklausel 7262 zu VGB 88) abgeschlossen haben. Im Idealfalle hat der Grundstückseigentümer sogar die Zusatzklausel 7263 zu VGB 88 abgeschlossen. Sie beinhaltet "erweiterten Versicherungsschutz für Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Grundstücks", was vor allem in jenen Fällen wichtig sein kann, wo dem Grundstückseigentümer satzungsgemäß auch die Instandhaltung der Anschlusskanäle im öffentlichen Raum obliegt. Zum Standardleistungsumfang der privaten Gebäudeversicherung gehören diese Schutztatbestände aber grundsätzlich nicht. Der erste (und möglicherweise schwerste) Fehler, den Grundstücksbesitzer daher machen können, ist eine alte Versicherung mit diesem Schutz gegen eine neue ohne diesen Schutz zu tauschen, weil geringere Beiträge locken. Es sind dem Vernehmen nach vielerorts bereits Versicherungsrepräsentanten unterwegs, um entsprechende "günstigere" Neuversicherungen an den Mann/die Frau zu bringen.

Hat man eine entsprechende Versicherungspolice, dann ist aber auch das noch nicht in jedem Falle ein Grund zum Jubel. Die gescheiterte Dichtheitsprüfung als solche löst nämlich noch keine Versicherungsleistung aus. Gedeckt sind nur bestimmte Arten von Schäden - und zwar längst nicht alle, die man im Grundleitungsnetz vorfindet. Verlege- und Einbaufehler (z.B. fehlende Rollringe in PVC-Leitungen) oder Verschleiß (z.B. verrottete Teerstrickdichtungen in alten Steinzeugleitungen) sind grundsätzlich nicht versichert. Auch Wurzeleinwuchs nicht, sofern die Wurzeln nicht ihrerseits durch "versicherungsfähige" Schäden eindringen. Zu dieser Kategorie gehören aber ausschließlich mechanische Beschädigungen bei denen Fremdeinwirkung (oder auch Frostwirkung) unterstellt werden muss, wie Risse, Brüche und Scherben. Auch wenn man die "richtigen" Schäden hat ? man muss sie natürlich nachweisen können. Es gilt grundsätzlich die Devise "Kein Bild - kein Geld". Daher sollte man bei der Inspektion niemals aus Kostengründen auf Videobänder verzichten. Ganz wichtig: Prüfprotokolle einer Wasserdichtheitsprüfung helfen einem bei der Versicherung alleine nicht weiter, da sie die konkrete Art des Schadens nicht dokumentieren.

Und prinzipiell sollte man - wie beim Autounfall - einen Schaden erst melden, bevor man ihn sanieren lässt. Wenn die Versicherung gar nicht die Gelegenheit bekommt, den Schaden selbst zu begutachten, kann sie im Nachhinein die Leistung verweigern. Also: Erst die Deckungszusage abwarten! Wie "Grundstücksentwässerung ONLINE" betont, ist der Grundstückseigentümer auch gut beraten, wenn er Schadensbilder nicht unkommentiert, sondern gleich zusammen mit der Expertise eines sachkundigen Ingenieurs, ggf. sogar mit einem Sanierungsvorschlag, bei der Versicherung vorlegt. Zwar sind die Beratungskosten durch die Versicherung nicht gedeckt; doch wenn wirklich eine Sanierung ansteht, rechnet sich gute Beratung ohnehin durch meist deutlich reduzierte Gesamtkosten und das Vermeiden von kostspieligen Fehlern.

Mehr Informationen zum Thema Prüfung und Sanierung von Grundstücksentwässerungen unter
www.grundstuecksentwaesserung-online.de

Kontakt:
Dipl.-Ing. Ulrich Winkler
Zur Langen Grund 22
32657 Lemgo
Tel. 05266 1606
Fax 05266 1607
Mail: winkler-umweltberatung@t-online.de

Kontakt

Dipl.-Ing. Ulrich Winkler

E-Mail:

erles@erles.de

Internet:

Zur Webseite